Pflegegrad
Die Pflegereform 2017 hat die Pflegestufen zu Pflegegraden übergeleitet. Die drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt.
Der Leistungsanspruch von pflegebedürftigen Menschen ist im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) definiert. Im Sozialgesetzbuch ist geregelt wer als pflegebedürftig gilt. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde am 1.1.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Die Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen, war das Ziel dieser Reform. Im Fokus der Betrachtungen stehen die Selbstständigkeit und die Fähigkeit pflegebedürftiger Menschen. Im Mittelpunkt bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit stehen folgende Fragen:
Was kann ein Mensch noch allein?
Wobei benötigt er personelle Unterstützung?
Die Zuordnung in die fünf Pflegegrade erfolgt in Abhängigkeit von den noch vorhandenen Fähigkeiten und dem individuellen Hilfebedarf.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfolgt im Auftrag der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bei Privatversicherten erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch Medicproof.