Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bedeutet die vorübergehende vollstationäre Pflege eines pflegebedürftigen Menschen in einem Seniorenheim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege (noch) nicht möglich oder nicht ausreichend möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr bis zu einer Höhe von 1612 €.
Anspruch auf Kurzzeitpflege
- für eine Übergangszeit im Anschluss einer stationären (Krankenhausbehandlung)
- in einer Krisensituation
- wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege im Moment nicht möglich ist oder nicht ausreichend ist
- der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
Sonderregelung für nicht Pflegebedürftige
die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, ist eine Leistung der Krankenversicherung. Voraussetzung bei einer schweren Krankheit oder akuten Verschlimmerung zum Beispiel nach einem stationären Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit beantragt werden. Es bedarf keiner Prüfung der Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung. Die Kurzzeitpflege findet in einer stationären Einrichtung statt (Seniorenheim).
Dauer und Kosten
die Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr von der Pflegekasse übernommen. Die maximalen Kosten betragen 1612 €. Im Bedarfsfall kann bei vorliegender Pflegebedürftigkeit die Verhinderungspflege zusätzlich genutzt werden.
Fazit
Lassen Sie sich von uns beraten. In der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen bei der Beantragung von Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege (Ersatzpflege). Fehlerhafte Beantragungen können zur Ablehnung führen. Die Pflegeberatung Pia Kaldewey erledigt die Formalitäten für Sie. Wir sichern Ihren Leistungsanspruch!