Pflegegeld
Der Pflegebedürftige erhält Pflege Geldleistungen von der Pflegekasse ab Pflegegrad 2. Erforderlich ist eine Pflegeperson, ohne Pflegeperson gibt es kein Pflegegeld. Die Pflegeperson kann zum Beispiel ein Angehöriger, eine ehrenamtliche Pflegeperson o. ä. sein. Das Pflegegeld wird in Abhängigkeit vom Pflegegrad gezahlt in Höhe von 316,00 - 901,00 €.
Voraussetzungen
- die Pflege findet im häuslichen Bereich statt, d. h. Im eigenen Haushalt, in einem anderen Haushalt, in welchen der Pflegebedürftigen aufgenommen wurde.
- Leistung der Pflegeversicherung erhält, wer nachweisen kann, dass er innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen ist und bei dem eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
- Ausnahmeregelung: mitversicherte Kinder erfüllen die vor Versicherungszeiten, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
- Beim Wechsel aus der privaten Pflegeversicherung in die gesetzliche Pflegeversicherung, ist die vor Versicherungszeit anzurechnen.
- Der Pflegebedürftige erhält keine Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Pflegegeldunfallversicherung)
- Höhe des Pflegegeldes
Wichtige Hinweise
- das Pflegegeld ist steuerfrei und nicht anrechenbar auf andere Sozialleistungen (Hartz IV)
- tritt der Todesfall des Pflegebedürftigen ein, kann das Pflegegeld für den Rest Monat nicht zurückgefordert werden
- das Pflegegeld wird ab Antragsstellung gewährt, auch wenn die Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erst im Nachgang erfolgt.
Höhe des Pflegegeldes | |
Die Pflegekassen zahlen für eine selbst beschaffte Pflegeperson ein monatliches Entgelt in Höhe von: | |
Pflegegrad | Pflegegeld € |
1 | 0 |
2 | 316 |
3 | 545 |
4 | 728 |
5 | 901 |
Die Gewährung des Pflegegeldes erfolgt immer im Voraus, am ersten eines Monats für den Monat. |